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Beim Einsatz von Webcams
müssen Vorkehrungen getroffen werden, die eine Veröffentlichung von
personenbezogenen Bildern ausschließen. Wird die Auflösung der Kameras auf 320 x
240 Pixel reduziert, können primäre personenbezogene Bildanteile (wie Gesichter,
Autokennzeichen) unkenntlich gemacht werden.
Personenbeziehbare
Informationen (z. B. Beleuchtungsvarianten der Fenster bei Dunkelheit, Farbe und
Typ der parkenden Autos, typische Merkmale und Handlungsweisen der Nachbarn
etc.) werden aber trotzdem erfasst und veröffentlicht. Damit werden einzelne
Personen und deren Verhaltensweisen identifizierbar und damit zu
personenbeziehbaren Vorgängen.
Es wird nochmals darauf
hingewiesen, dass für eine Beobachtung und Überwachung von öffentlichen Straßen
und Bürgersteigen ausschließlich die Sicherheitsbehörden zuständig sind.
(Anmerkung: Von
der Überwachung meiner Homepage wird seit dem 22.04. auch sehr rege Gebrauch
gemacht)
Nach den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist die unbefugte Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener bzw. personenbeziehbarer Daten, was Sie mit der
Videoüberwachung der Moosfennstraße in Werder vornehmen, eine Ordnungswidrigkeit
gemäß §
43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG.
Nach Abs. 3 dieser
Vorschrift kann eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro verhängt
werden.
Ich bitte Sie, der
Behörde innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen, dass Kamera 1 und
Kamera 2 abgeschaltet sind und bei Kamera 3 der Erfassungsbereich so eingestellt
ist, dass max. 1 m der Fußgängerzone im Bild sind.
(Was ich hiermit
gemacht habe, denn Sie sind ja fast täglich online!) |